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Winfried H. hizó estas preguntas 1 respuesta
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Una pregunta sobre:
Mega LED 60 / BAY15D
Winfried H.
el 8 may 2018
Was wären die Konsequenzen eine fehlenden BSH-Zulassung?
Respuestas:
Ulrich S. ha respondido
el 8 may 2018
Das kann ich auch nicht beantworten, aber, anders als bei den Navigationslichtern, sehe ich beim Ankerlicht keine Probleme.
Ulrich S. ha respondido
el 8 may 2018
Das kann ich auch nicht beantworten, aber, anders als bei den Navigationslichtern, sehe ich beim Ankerlicht keine Probleme.
Dirk R. ha respondido
el 8 may 2018
Die Konsequenzen der fehlenden BSH-Zulassung kann ich nicht beantworten. Vielleicht mal bei der Kreuzer-Abteilung nachfragen. Ich verwende die Leuchte im NICHT BSH-pflichtigen Bereich (u. a. als Decksbeleuchtung).
Gabriele G. ha respondido
el 8 may 2018
Es kann ein Bussgeld oder eine mündliche Verwarnung verhängt werden, wenn diese LED-Lampe in eine Navigationslaterne verwendet wird.
Sven H. ha respondido
el 9 may 2018
Moin,
die Frage kann nur von einem Juristen oder Versicherer beantwortet werden.
Soweit ich weiß bedeutet keine Zulassung = keine Beleuchtung. Wahrscheinlich bekommen Led-Leuchtmittel keine Zulassung, da entweder die Farben durch ein anderes Lichtspektrum verfälscht oder die Abstrahlwinkel durch eine Vielzahl von Lichtquellen unscharf werden. Durch die Abstrahlwinkel definieren sich die Ausweichregeln.
In der Yacht habe ich von einer Untersuchung einer gehobenen Yacht gelesen, dass die Beleuchtung der gehobenen Yacht überprüft wurde. Keine Zulassung könnte bedeuten das die Versicherung nicht einspringt.Deswegen würde ich davon abraten wegen der "günstigen" Beleuchtung den Versicherungsschutz zu riskieren.
Beim Ankerlicht gibt es meines Wissens nur ein Led-Leuchtmittel das zugelassen ist und somit gegen eine Glühlampe getauscht werden kann. Allerdings ist die Gefahr einer Kollision mit der Berufsschifffahrt durch die Wassertiefe viel geringer.
Ralf L. ha respondido
el 9 may 2018
Während der letzten Bootsmesse in Hamburg sagte mir ein Techniker, dass die Hersteller nur wenig Interesse an der kostenpflichtigen BSH-Zulassung von reinen Leuchtmittel zeigen. Komplette LED-Lampen hingegen werden dem BSH vorgelegt. Die Rechtslage und das Verhalten von Versicherungen ist nach wie vor ungeklärt und auch in der Fachpresse kümmert sich niemand um sichere Aussagen für den Kunden. Wer böses vermutet, könnte auf die Idee kommen, dass sich da ein Kartell zur Umsatzsteigerung der Produzenten gebildet hat.
Try W. ha respondido
el 10 may 2018
Ich fasse mal zusammen: Bei Verwendung von nicht zugelassenen LED-Leuchtmitteln in Positionslaternen jeglicher Art sind folgende Punkte nicht geprüft und geklärt worden. 1. Ob die Laterne mit dem verwendeten Leuchtmittel die erforderliche Leuchtweite erreicht, also aus großer Entfernung erkennbar ist, insbesondere auch bei Segelbooten, wenn eine entsprechende Krängung vorliegt. - Wenn Ihr Euch ein zugelassenes Leuchtmittel in Verbindung mit der Laterne anschaut, dann könnt Ihr sehen, dass der Glühfaden des Leuchtmittels exakt auf Höhe der Fresnell-Linse des Laternenglases liegt. Ich habe Artikel 12614 in mehreren Laternen verglichen. Die Anordnung der LED-Chips ist optimal, es wird ein gleichmäßiges und homogenes Licht erzeugt, welches heller als das einer zugelassenen 10 W Birne ist. Im Vergleich zu einer zugelassenen Birne war der Helligkeitsunterschied in BB/SB-Laternen war aus der Nähe betrachtet minimal. 2.Ob die Lichtfarbe stimmt, damit es nicht zu Fehldeutungen kommen kann. - Auch hier habe ich experimentiert. Die Farbe des abgestrahlten Lichts gleicht der einer Glühfadenlampe, mit bloßem Auge betrachtet. Ich konnte keine wesentlich Farbänderung des abgestrahlten Lichts erkennen. Im Vergleich zu den früheren LED-Leuchtmitteln ist Art. 12614 absolut top! Die alten LED-Leuchtmittel mit ihrem blau-weißen Licht waren absolut untauglich, denn die einzelnen LEDs des Leuchtmittels waren sofort als hellere Punkte auf dem Glas der Laterne auszumachen und die Farben waren extrem verfälscht; grün war türkis, rot ging ins violette. 3. Ob die vorgeschriebenen Ausstrahlwinkel (Sektoren) eingehalten werden. - Das ist in erster Linie abhängig vom Aufbau und der Sektoreneinteilung der Laterne oder des Laternenglases. Ich konnte keine Unterschiede zu einer zugelassenen Birne erkennen. Meine Versuche basierten auf reine Sichtkontrolle. Bei zugelassenen Lampen kommen aufwändige Messverfahren zum Einsatz, die sehr präzise und reproduzierbare Helligkeitswerte, Abstrahlwinkel und natürlich das Farbsspektrum des abgestrahlten Lichts erfassen. Für mich ist dieses Leuchtmittel ok. Was nützt mir eins mit Zulassung, welches meine Batterie "auffrisst" und dabei immer dunkler wird. Dabei geht die Leuchtweite flöten. Artikel 12614 arbeitet von 10 bis 30 Volt mit gleichbleibender Helligkeit! Als Skipper ist man verpflichtet, sich an die Vorgaben der Schifffahrtsstraßen-Ordnungen und der Kollisionsverhütungsregeln zu halten. Siehe http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomaterial/Lichterfuehrung/Lichterfuehrung.pdf
Bei der Verwendung nicht zugelassener Leuchtmittel wird demnach eine Ordnungswidrigkeit begangen. Hierfür kann ein Buß- oder Verwarnungsgeld nach dem BVKatBin-See verhängt werden. Mehr Details dazu siehe https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Allgemeine-Informationen/BVKatBin-See/BVKatBin-See-node.html
Thomas K. ha respondido
el 29 abr 2023
Seit 2006 sind LED-basierte Navigationslichter zugelassen.
https://www.bsh.de/DE/PUBLIKATIONEN/_Anlagen/Downloads/Nautik_und_Schifffahrt/Sonstige-nautische-Publikationen/Lichterfuehrung-und-Schallsignalanlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Michael H. ha respondido
el 1 abr 2024
Die Sache ist die, dass bei einem LED Leuchtmittel die Lichtquellen im Außendurchmesser der Lampe liegen, während die Lichtquelle bei einer Glühfadenlampe im Zentrum der Lampe steht. Das macht dann schon ein paar Millimeter aus, wodurch die Sektoren nicht mehr definiert passen.